|
"Der Gedanke an die Unsterblichkeit ist ein leuchtendes Meer, wo der, der sich darin badet, von lauter Sternen umgeben ist." (Jean Paul)
Satzung des Mitteldeutschen Feuerbestattungsvereins e.V.
(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2008)
Präambel
Im Jahre 1878 wurde das erste Krematorium in Deutschland eröffnet. In Halle bildete sich 1900 der „Verein für Feuerbestattung e.V.“, dessen Vertreter vom ersten Tage an mit Erfolg für die Ausbreitung des Gedankens der Feuerbestattung warben. Sie führten damals sanitäre, finanzielle und ästhetische Gründe zur Propagierung an. 1990 wurde in Halle wieder ein Feuerbestattungsverein gegründet, welcher das neue Krematorium am Gertraudenfriedhof gebaut hat und betreibt.
Diese Traditionen sind der Ausgangspunkt für die Gründung dieses Vereins.
§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Mitteldeutscher Feuerbestattungsverein. 2) Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die Pflege und Verbreitung der Kultur der Feuerbestattung in Mitteldeutschland.
Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht: - regelmäßige Information der Mitglieder des Vereins über die Entwicklung der Bestattungsmöglichkeiten und ihrer Komponenten in der Region und darüber hinaus;
- Beiträge zum Anforderungskatalog an die weitere technische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung ethischer- und Umwelterfordernisse;
- Beiträge zu Vorschlägen und Vorlagen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen;
- Beiträge zur Harmonisierung und Optimierung der Logistik von Überführung und Kondukt;
- Erkundung der Ursachen und Folgen der aktuellen Trends des Bestattungsverhaltens unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse sozial schwacher Schichten;
- treuhänderische Verwahrung von Unterlagen, aus denen sich der Wille zur Feuerbestattung und die Vorstellung über den genauen Ablauf des Rituals ergeben sowie die Überwachung, dass diese Verfügungen im Todesfall Berücksichtigung finden;
- Gewährung von Rechtsschutz nach Möglichkeiten und Mitteln des Vereins bei der Verletzung des erklärten Willens des Verstorbenen oder der von ihm Bevollmächtigten beim Umgang mit dem Verstorbenen nach Eintritt des Todes;
- Beiträge zur Erkundung und Gestaltung neuer Möglichkeiten der finanziellen Absicherung der gewünschten Feuerbestattung;
Der Verein strebt an, dass bei der Durchführung der Feuerbestattung folgende Regeln eingehalten werden: - respektvoller Umgang mit dem Verstorbenen nach seinen Wünschen oder nach den Wünschen der von ihm Bevollmächtigten in allen Phasen, vom Eintritt des Todes bis zum endgültigen Verbleib der letzten materiellen Überreste;
- eine dem individuellen und örtlichen ethischen Verständnis entsprechende würdige Feuerbestattung, die allen, insbesondere aber auch sozial schwachen Bevölkerungsschichten offen steht;
- Ausgestaltung der Architektur, der Feierhallen und des Umfeldes als erinnerungswürdiger Erlebnisbereich;
- Einhaltung der Einheit von Einäscherung und Aschenbeisetzung als konstitutiven Elementen der Feuerbestattung.
Jedes Mitglied hat im Sterbefall Anspruch auf eine Einäscherung. Die Kosten für diese Einäscherung sind mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Die Einäscherung erfolgt durch den Gemeinnützigen Feuerbestattungsverein Halle e.V. oder der Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG bzw. durch die jeweiligen Rechtsnachfolger.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Mitteldeutsche Feuerbestattungsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997
§8 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. 2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bestätigung des Aufnahmeantrages, welcher die uneingeschränkte Anerkennung der Satzung sowie der Bedingungen der Mitgliedschaft zum Inhalt haben muss. 3) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist, c) durch Ausschluss aus dem Verein. 4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mit Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei dem Ehrengericht einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine, auch nicht anteilige, Rückzahlung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen. §9 Ehrengericht
1) Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern. 2) Die Mitglieder des Ehrengerichtes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 3) Das Ehrengericht verhandelt nicht öffentlich. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 4) Das Ehrengericht entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 5) Vor der Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen. 6) Das Ehrengericht kann sich eine eigene Ordnung geben und das Verfahren darin näher regeln.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1) der Vorstand 2) die Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird vom Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmt. Der amtierende Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine rechtsgültige Neuwahl erfolgt, auch wenn innerhalb der Amtsperiode des Vorstandes eine rechtsgültige Neuwahl nicht zustande gekommen ist.
§12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. 2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, c) Wahl des Vorstandes bei Ablauf der Frist, d) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. 4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrzahl von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder. 5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 7) Nur über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen ist eine Beschlussfassung zulässig. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur zulässig, wenn in der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung können jedoch ohne vorherige Bekanntmachung der Anträge in der Tagesordnung nicht gefasst werden. 8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann durch einen Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. 9) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und den Stimmen der vertretenen Mitglieder.
§13 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Monat des Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§14 Auflösung des Vereins und Ausfall des Vereinsvermögens
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an von der Aufsichtsbehörde bestimmte Stiftungen und Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind und deren Zweck die Förderung der Kultur der Feuerbestattung ist.
|
|